Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag
In unserem Video haben wir Ihnen einige Infos zum Softwarevertrag/ Softwareprojektvertrag zusammengestellt. Hiermit möchten wir einen Überblick zur Planung eines IT-Projektes geben. Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.
Softwarevertrag
Der Begriff Softwarevertrag umfasst diverse Konstellationen. Hierunter fallen alle Verträge, welche die Erstellung oder Nutzung einer Software regeln. Allen ist gemein, dass Nutzungsrechte an einer Software übertragen werden. Dennoch gibt es eine Vielzahl von Softwareverträgen, welche grundlegend unterschiedlich zueinander sind.
Softwareerstellungsvertrag
Ein Softwareerstellungsvertrag regelt grundsätzlich die Entwicklung einer Software. Die Entwicklung einer Software findet meistens in zwei Phasen statt. In der ersten Phase wird die Softweare geplant und ein Pflichtenheft erstellt. In der zweiten Phase folgt dann die Umsetzung bzw. die Programmierung der Software. Daneben kann eine weitere Phase anschließen, die Softwarepflege bzw. Softwarewartung.
Bei einem Softwareerstellungsvertrag handelt es sich in den meisten Fällen um einen Werkvertrag. Dies bedeutet, dass der Softwareentwickler eine mangelfreie Software zu erstellen hat. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Programmierung klassisch (Erstellung eines Pflichtenhefts mit anschließender Umsetzung) oder agil (Scrum) erfolgt.
Wichtige Regelungsinhalte des Softwareerstellungsvertrags sind die Nutzungsrechte an der Software. Sollen etwa die ausschließlichen Nutzungsrechte an der zu erstellenden Software übertragen werden, muss dies ausdrücklich geregelt werden.
Software as a Service (SaaS) oder ASP-Vertrag
Der Software as a Service – Vertrag oder auch Application Service providing Vertrag regelt typischerweise die zeitweise Nutzung einer Software über einen Cloud-Service. Der Softwareanbieter räumt hiermit dem Nutzer also die Möglichkeit ein, die Funktionalitäten der Software über eine Datenfernverbindung zu nutzen. Klassischerweise erfolgt die Nutzung dergestalt, dass die Software in einer Cloud installiert ist und der Kunde über eine Internetverbindung Zugriff erhält. Neben der Softwarenutzung werden oftmals weitere Leistungen zur Verfügung gestellt, wie z.B. die Bereitstellung von Speicherplatz oder Supportleistungen. Technisch kann die Überlassung der Software über eine Weboberfläche erfolgen. Dies bedeutet, dass der Nutzer für die Nutzung der Software auf seinem Computer lediglich einen Browser und eine Internetverbindung benötigt. Daneben gibt es die Möglichkeit, die Nutzung über eine Client-Software zur Verfügung zu stellen. Hierfür muss der User auf seinem Computer eine Client-Software installieren, welche dann die Verbindung zur eigentlichen Software herstellt.
Vertraglich ist der Software-as-a-Service-Vertrag bzw. ASP-Vertrag in den meisten Fällen als Mietvertrag einzustufen. Dies bedeutet, dass der Softwareanbieter verpflichtet ist, dem Nutzer die vereinbarten Softwarefunktionalitäten nebst den sonstigen vereinbarten Leistungen zur Verfügung zu stellen und die Software in einem gebrauchsfähigen Zustand zu halten. Der Softwareanbieter schuldet somit die Gebrauchsüberlassung der Software. Im Gegenzug hat der Nutzer die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Probleme beim Software as a Service Vertrag
Da der Software as a Service Vertrag nur das Recht zur Zeitweisen Nutzung einer Software beinhaltet und die Software selbst nicht auf einem EDV-System des Nutzers installiert ist, birgt diese Nutzungsform einige Probleme bzw. Herausforderungen.
Zum einen ist das Thema Datenschutz zu beachten. Werden mit der Software personenbezogene Daten gespeichert bzw. verarbeitet, erlangt der Softwareanbieter Zugriff auf diese Daten. Dies führt dazu, dass datenschutzrechtliche Fragen zu klären sind und zwischen Softwearenutzer und Softwareanbieter eine Vereinbarung über eine Auftragsdatenverarbeitung zu schließen ist. Im Rahmen der Nutzung ist darauf zu achten, dass die Daten rechtskonform gespeichert und vor unbefugten Zugriff hinreichend geschützt sind. Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass die Daten verschlüsselt zu speichern sind. Ebenfalls zu beachten ist, wo die Daten gespeichert sind. Werden personenbezogene Daten gespeichert, dürfen diese nach der DSGVO nicht in jedem Land gespeichert werden.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist, dass mit der Software geschaffene Arbeitsergebnisse unter Umständen nur mit der Software nutzbar sind und der Soiftwarenutzer sich in eine Abhängigkeit zu dem Softwareanbieter begibt. Hier muss eine Vorsorge getroffen werden, dass relevante Daten/ Arbeitsergebnisse nach Vertragsbeendigung auch weiterhin dem Softwarenutzer zur Verfügung stehen, und zwar in einem Format, welches der Softwarenutzer auch ohne die Software lesen bzw. verarbeiten kann.
Wir für Sie
Wenn Sie sich Beratung/ Hilfe bei der Vertragserstellung/ Vertragsprüfung/ Forderungsdurchsetzung eines Werkvertrags oder anderer Vertragstypen benötigen, wenden Sie sich gerne an uns. Sie können uns telefonisch erreichen unter 0221 29780954. Oder schicken Sie uns eine Anfrage über unser Kontaktformular. Eine Erstberatung erhalten Sie bei uns kostenfrei.
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